Grenzwerte für Lärm
August 27, 2007
Quelle: Landesanstalt für Umwelt-, Messungen und Naturschutz Fachbroschüre
Im Bereich Lärm existieren keine einheitlichen Grenz- und Richtwerte und auch keine einheitlichen Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren, vielmehr wird je nach Lärmart bzw. Lärmverursacher unterschieden. Insofern wird beispielsweise der Lärm einer neuen oder wesentlich geänderten Straße nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16.Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz § 16.BImSchV) anders ermittelt und bewertet als der Lärm einer Industrieanlage nach der TA Lärm. Die folgende Zusammenstellung der Grenz- und Richtwerte gibt eine Übersicht über den derzeitigen Stand der Regelungen. Zu beachten ist auch, dass neben den Richtwerten auch noch vielfältige Regelungen über Zuschläge (z. B. ja nach Geräuschart für Impulshaltigkeit, Tonhaltigkeit, Informationshaltigkeit und für Ruhezeiten) existieren, die aus Gründen der Übersichtlichkeit hier nicht berücksichtigt werden konnten.